Nach­hal­tig­keit

Infor­ma­tio­nen über Nach­hal­tig­keits­ri­si­ken bei Finanz­pro­duk­ten

Ab dem 10.03.2021 muss die Ver­ord­nung (EU) 2019/2088 vom 27.11.2019 über Nach­hal­tig­keits­be­zo­gene Offen­le­gungs­pflich­ten im Finanz­dienst­leis­tungs­sek­tor (nach­fol­gend: TVO) ange­wen­det wer­den.

Mit der TVO soll erreicht wer­den, dass die Nach­hal­tig­keits­ziele der Ver­ein­ten Natio­nen bei der Kapi­tal­an­lage unter ande­rem von Lebens­ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men unter­stützt wer­den. Dabei geht es nicht nur um die Bekämp­fung des Kli­ma­wan­dels, son­dern unter dem Kür­zel ESG-Kri­te­rien all­ge­mein um öko­lo­gi­sche Ziele, soziale Ziele und eine gute Unter­neh­mens­füh­rung (Gover­nance). Ver­si­che­rungs­ver­mitt­ler sind davon betrof­fen, wenn sie Ver­si­che­rungs­an­la­ge­pro­dukte ver­mit­teln.

Auf­grund die­ser gesetz­li­chen Vor­schrif­ten sind wir zu den nach­fol­gen­den Anga­ben ver­pflich­tet. Ein Bewer­ben öko­lo­gi­scher oder sozia­ler Merk­male mit einem Finanz­pro­dukt ist mit die­sen Aus­füh­run­gen nicht beab­sich­tigt.

Was sind Nach­hal­tig­keits­ri­si­ken?

Als Nach­hal­tig­keits­ri­si­ken (ESG-Risi­ken) wer­den Ereig­nisse oder Bedin­gun­gen aus den drei Berei­chen Umwelt (Envi­ron­ment), Sozia­les (Social) und Unter­neh­mens­füh­rung (Gover­nance) bezeich­net, deren Ein­tre­ten nega­tive Aus­wir­kun­gen auf den Wert der Inves­ti­tion bzw. Anlage haben könn­ten. Diese Risi­ken kön­nen ein­zelne Unter­neh­men genauso wie ganze Bran­chen oder Regio­nen betref­fen.

Umwelt: In Folge des Kli­ma­wan­dels könn­ten ver­mehrt auf­tre­tende Extrem­wet­ter­er­eig­nisse ein Risiko dar­stel­len. Ein Bei­spiel hier­für wäre eine extreme Tro­cken­pe­ri­ode in einer bestimm­ten Region. Dadurch könn­ten Pegel von Trans­port­we­gen wie Flüs­sen so weit sin­ken, dass der Trans­port von Waren beein­träch­tigt wer­den könnte.

Sozia­les: Im Bereich des Sozia­len könn­ten sich Risi­ken aus der Nicht­ein­hal­tung von arbeits­recht­li­chen Stan­dards oder des Gesund­heits­schut­zes erge­ben.

Unter­neh­mens­füh­rung: Bei­spiele für Risi­ken im Bereich der Unter­neh­mens­füh­rung sind etwa die Nicht­ein­hal­tung der Steu­er­ehr­lich­keit oder Kor­rup­tion in Unter­neh­men.

Berück­sich­ti­gung in unse­rer Bera­tung

Im Rah­men der Aus­wahl von Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaf­ten und Ver­si­che­rungs­pro­duk­ten sowie Anbie­tern und Finanz­pro­duk­ten berück­sich­ti­gen wir die von den Anbie­tern zur Ver­fü­gung gestell­ten Infor­ma­tio­nen zu Nach­hal­tig­keits­ri­si­ken. Im Rah­men der im Kun­den­in­ter­esse erfol­gen­den indi­vi­du­el­len Bera­tung stel­len wir geson­dert dar, wenn die Berück­sich­ti­gung von Nach­hal­tig­keits­ri­si­ken bei der Entscheidung für ein Pro­dukt einen für uns erkenn­ba­ren Vor- bzw. Nach­teile für den Kun­den bedeu­tet. Über die jewei­lige Berück­sich­ti­gung von Nach­hal­tig­keits­ri­si­ken bei Inves­ti­ti­ons­ent­schei­dun­gen des jewei­li­gen Ver­si­che­rers oder Anbie­ter von Finanz­pro­duk­ten infor­miert die­ser mit des­sen vor­ver­trag­li­chen Infor­ma­tio­nen.

Nach­tei­lige Aus­wir­kun­gen auf Nach­hal­tig­keits­fak­to­ren

Seit dem 1. Januar 2023 gel­ten die tech­ni­schen Regu­lie­rungs­stan­dards zur Offen­le­gungs­ver­ord­nung (Dele­gierte Ver­ord­nung (EU) 2022/1288). Wir berück­sich­ti­gen die wich­tigs­ten nach­tei­li­gen Aus­wir­kun­gen von Inves­ti­ti­ons­ent­schei­dun­gen auf Nach­hal­tig­keits­fak­to­ren der­zeit nicht stan­dard­mä­ßig in unse­rer Bera­tung. Grund ist, dass die von den Pro­dukt­an­bie­tern bereit­ge­stell­ten Anga­ben in Umfang, Metho­dik und Aktua­li­tät wei­ter­hin unein­heit­lich sind und einen belast­ba­ren Ver­gleich über ver­schie­dene Anbie­ter hin­weg nicht durch­gän­gig zulas­sen. Eine stan­dar­di­sierte Berück­sich­ti­gung würde daher eine Ver­gleich­bar­keit sug­ge­rie­ren, die wir gegen­wär­tig nicht gewähr­leis­ten kön­nen.

Auf aus­drück­li­chen Wunsch bezie­hen wir vor­han­dene Anbie­ter­an­ga­ben zu nach­tei­li­gen Aus­wir­kun­gen in die Bera­tung ein. Für die Rich­tig­keit die­ser von den Anbie­tern bereit­ge­stell­ten Infor­ma­tio­nen sind wir nicht ver­ant­wort­lich.

Unab­hän­gig davon fra­gen wir im Rah­men der Anlage- und Ver­si­che­rungs­an­la­ge­be­ra­tung Ihre Nach­hal­tig­keits­prä­fe­ren­zen ab und berück­sich­ti­gen sie bei der Pro­dukt­aus­wahl. Diese Pflicht besteht seit dem 2. August 2022 und ist von der vor­ste­hen­den Aus­sage zu tren­nen.

Wir beob­ach­ten die wei­tere Ent­wick­lung, ins­be­son­dere die von der Euro­päi­schen Kom­mis­sion am 20. Novem­ber 2025 vor­ge­leg­ten Vor­schläge zur Über­ar­bei­tung der Offen­le­gungs­ver­ord­nung, und pas­sen diese Erklä­rung an, sobald sich die Rechts­lage oder die Daten­ver­füg­bar­keit ändert.

Stand die­ser Erklä­rung: 6. August 2026

Ver­gü­tung

Im Rah­men der Ver­gü­tung erfolgt grund­sätz­lich eine iden­ti­sche Ver­gü­tung für Pro­dukte mit unter­schied­li­chen Aus­wir­kun­gen auf die Nach­hal­tig­keits­ri­si­ken. Falls Anbie­ter die Berück­sich­ti­gung von Nach­hal­tig­keits­ri­si­ken bei Inves­ti­tio­nen durch eine höhere Ver­gü­tung des Ver­mitt­lers för­dern, wird die höhere Ver­gü­tung von uns ange­nom­men. Die Ver­gü­tun­gen unse­rer Mit­ar­bei­ter/-innen bzw. Unter­ver­mitt­ler fal­len nicht unter­schied­lich hoch aus, je nach­dem, ob das emp­foh­lene Ver­si­che­rungs­an­lage- oder Finanz­pro­dukt Nach­hal­tig­keits­ri­si­ken berück­sich­tigt oder nicht.