Ver­mö­gens­wirk­same Leis­tun­gen rich­tig nut­zen

6 Min. Lese­zeit
Hand hält einen Stapel Fünfzig-Euro-Scheine
Geld vom Arbeit­ge­ber, das sonst ver­fällt.

Ver­mö­gens­wirk­same Leis­tun­genZuschuss des Arbeit­ge­bers in eine för­der­fä­hige Spar­an­lage, je nach Ver­trag bis zu 40 Euro monat­lich. Teils zusätz­lich staat­lich geför­dert. (VL) sind Geld vom Arbeit­ge­ber, das zusätz­lich zum Gehalt in einen Spar­ver­trag fließt, bis zu 40 Euro im Monat, also 480 Euro im Jahr. Trotz­dem las­sen viele Beschäf­tigte die­sen Anspruch unge­nutzt, oft schlicht, weil sie nicht wis­sen, dass er exis­tiert. Die­ser Bei­trag zeigt, wie Sie in vier Schrit­ten prü­fen, was Ihnen zusteht, und wel­che Anla­ge­form zu Ihrer Situa­tion passt. VL sind dabei nur ein Bau­stein. Wie sie sich in Ihre Vor­sorge und Ihren Ver­mö­gens­auf­bau ein­fü­gen, klä­ren wir im Gespräch.

Was ver­mö­gens­wirk­same Leis­tun­gen sind

VL sind im Fünf­ten Ver­mö­gens­bil­dungs­ge­setz gere­gelt: Ihr Arbeit­ge­ber zahlt einen Betrag direkt in eine för­der­fä­hige Spar­an­lage ein. Frei­wil­lig, per Tarif­ver­trag oder Betriebs­ver­ein­ba­rung. Wie viel es gibt, hängt von Bran­che und Ver­trag ab: von weni­gen Euro bis zum Maxi­mum von 40 Euro monat­lich. Zahlt Ihr Arbeit­ge­ber weni­ger als 40 Euro, dür­fen Sie die Dif­fe­renz aus dem eige­nen Netto auf­sto­cken, damit die volle Spar­rate fließt.

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Anspruch prü­fen

Ein Blick in Arbeits­ver­trag, Tarif­ver­trag oder eine kurze Frage an die Per­so­nal­ab­tei­lung genügt. Wich­tig: Auch Aus­zu­bil­dende und Teil­zeit­kräfte haben in vie­len Tarif­ver­trä­gen einen VL-Anspruch. In unse­rer Region betrifft das beson­ders viele: In den tarif­ge­bun­de­nen Bran­chen der Che­mie- und Indus­trie­re­gion Bit­ter­feld-Wol­fen sowie im öffent­li­chen Dienst und Hand­werk rund um Leip­zig und Des­sau-Roß­lau sind VL häu­fig fes­ter Tarif­be­stand­teil, und wer­den trotz­dem oft nicht abge­ru­fen.

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Anla­ge­form wäh­len

Das Gesetz lässt meh­rere Wege zu, mit sehr unter­schied­li­chem Cha­rak­ter:

Fonds­spar­plan: Die VL flie­ßen in einen Akti­en­fonds- oder ETFBör­sen­ge­han­del­ter Fonds, der einen Index breit gestreut und kos­ten­güns­tig nach­bil­det. Über lange Zeit­räume ein häu­fig genutz­tes Werk­zeug für den Ver­mö­gens­auf­bau, mit zwi­schen­zeit­li­chen Schwan­kun­gen.-Spar­planRegel­mä­ßige, meist monat­li­che Ein­zah­lung in einen Fonds oder ETF. Nutzt Zeit und Zin­ses­zins und glät­tet Kauf­kurse über die Jahre.. Höhere Ren­di­te­chan­cen, dafür Kurs­schwan­kun­gen. Für die meis­ten mit mehr als sechs Jah­ren Anla­ge­ho­ri­zont der ren­di­te­stärkste Weg.

Bau­spar­ver­trag: Plan­bar und schwan­kungs­frei, mit nied­ri­ger Gut­ha­ben­ver­zin­sung. Sinn­voll vor allem, wenn ohne­hin ein Bau- oder Kauf­vor­ha­ben ansteht.

Bau­kre­dit-Til­gung: Läuft bereits eine Bau­fi­nan­zie­rung, kön­nen die VL direkt in die Til­gungDer Anteil der Rate, mit dem die Schuld zurück­ge­zahlt wird. Eine höhere anfäng­li­che Til­gung ver­kürzt die Lauf­zeit deut­lich. flie­ßen. Die “Ren­dite” ent­spricht dann Ihrem Dar­le­hens­zins, garan­tiert und steu­er­frei.

Bank­spar­plan: Kaum noch ver­brei­tet und meist unat­trak­tiv ver­zinst.

Wel­che Form passt, hängt von Zeit­ho­ri­zont, Risi­ko­pro­fil und Ihren übri­gen Bau­stei­nen ab. Pau­schale Emp­feh­lun­gen sind hier fehl am Platz.

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Staat­li­che För­de­rung mit­neh­men

Liegt Ihr zu ver­steu­ern­des Jah­res­ein­kom­men bei maxi­mal 40.000 Euro (Allein­ste­hende) bzw. 80.000 Euro (zusam­men Ver­an­lagte), zahlt der Staat die Arbeit­neh­mer­spar­zu­lage oben­drauf (Stand: Juli 2026):

  • 20 Pro­zent auf VL in Fonds­spar­pläne, auf maxi­mal 400 Euro Spar­leis­tung pro Jahr, bis zu 80 Euro jähr­lich.
  • 9 Pro­zent auf wohn­wirt­schaft­lich ver­wen­dete VL (z. B. Bau­spa­ren), auf maxi­mal 470 Euro pro Jahr, bis zu rund 43 Euro jähr­lich.

Beide För­de­run­gen sind kom­bi­nier­bar: zusam­men bis zu 123 Euro pro Jahr, bei zusam­men ver­an­lag­ten Paa­ren das Dop­pelte. Bean­tragt wird die Zulage über die Steu­er­erklä­rung; die nötige Beschei­ni­gung schickt der Anbie­ter elek­tro­nisch ans Finanz­amt.

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Ver­trag ein­rich­ten

Sie eröff­nen den VL-Ver­trag beim Anbie­ter Ihrer Wahl und rei­chen die Beschei­ni­gung beim Arbeit­ge­ber ein. Der über­weist dann direkt. Typi­scher Rhyth­mus: sechs Jahre ein­zah­len, ein Ruhe­jahr, dann ist das Gut­ha­ben ver­füg­bar. Anschlie­ßend beginnt ein­fach ein neuer Ver­trag.

Was dabei her­aus­kommt

Ohne Ren­dite gerech­net sind es bei vol­len 40 Euro monat­lich nach sechs Jah­ren 2.880 Euro Ein­zah­lung. Geld, das ohne VL-Ver­trag schlicht nicht geflos­sen wäre. Mit Fonds­ren­dite und Spar­zu­lage liegt das Ergeb­nis je nach Markt­phase dar­über; garan­tie­ren lässt sich das nicht, und in schwa­chen Bör­sen­jah­ren kann der Depot­wert auch unter den Ein­zah­lun­gen lie­gen. Ent­schei­dend bleibt: Der Arbeit­ge­ber­an­teil ist geschenk­tes Geld, das nur abge­holt wer­den muss.

Das rät Ihnen Gun­ther

Anspruch prü­fen, Anla­ge­form bewusst wäh­len, Zulage mit­neh­men. Mehr ist es nicht. Wenn Sie wis­sen möch­ten, wel­che VL-Anlage zu Ihrer Gesamt­si­tua­tion passt, prü­fen wir das im kos­ten­lo­sen Erstgespräch, per­sön­lich an unse­ren Stand­or­ten Bit­ter­feld-Wol­fen und Leip­zig oder per Video: Bera­tung star­ten.

Anga­ben zu För­der­sät­zen und Ein­kom­mens­gren­zen: Stand Juli 2026, ohne Gewähr. Quel­len: 5. VermBG, BMF.

Häu­fige Fra­gen

Der Ver­trag läuft wei­ter, denn er gehört Ihnen und nicht dem Arbeit­ge­ber. Sie rei­chen die Beschei­ni­gung beim neuen Arbeit­ge­ber ein, damit die Zah­lun­gen dort­hin umge­stellt wer­den. Zahlt die­ser keine oder gerin­gere VL, kön­nen Sie die Spar­rate aus dem eige­nen Netto wei­ter­füh­ren. Eine Kün­di­gung des Ver­trags ist dafür nicht nötig.

Ja, VL zäh­len zum Brut­to­ar­beits­lohn und wer­den wie Gehalt ver­steu­ert und ver­bei­tragt. In den Spar­ver­trag fließt zwar der volle zuge­sagte Betrag, die dar­auf ent­fal­len­den Steu­ern und Sozi­al­ab­ga­ben min­dern aber Ihr übri­ges Net­to­ge­halt. Unterm Strich bleibt es zusätz­li­ches Geld, das Sie ohne einen sol­chen Ver­trag gar nicht erhal­ten wür­den.

Kün­di­gen kön­nen Sie in der Regel, sinn­voll ist es sel­ten. Wer vor Ablauf der Sperr­frist an das Gut­ha­ben geht, ver­liert meist den Anspruch auf die Arbeit­neh­mer­spar­zu­lage, und bei Fonds­ver­trä­gen kann der Ver­kauf in eine schwa­che Bör­sen­phase fal­len. Prü­fen Sie des­halb zuerst, ob ein Bei­trags­stopp oder ein Ruhen­las­sen des Ver­trags aus­reicht.

In der Regel nicht, denn ver­mö­gens­wirk­same Leis­tun­gen sind an ein lau­fen­des Arbeits­ver­hält­nis mit Ent­gelt gebun­den. Ruht die Beschäf­ti­gung, zahlt der Arbeit­ge­ber meist nicht wei­ter. Ihr Spar­ver­trag bleibt davon unbe­rührt: Sie kön­nen ihn aus eige­nen Mit­teln bedie­nen oder vor­über­ge­hend bei­trags­frei stel­len und spä­ter wie­der mit Arbeit­ge­ber­zah­lun­gen fort­füh­ren.

GH Gunther Hemmann
Gun­ther Hem­mann

Gun­ther ist Spe­zia­list für Ver­mö­gens­auf­bau. Ver­mö­gens­wirk­same Leis­tun­gen blei­ben oft unge­nutzt. Er erklärt hier, wie Sie das Geld vom Arbeit­ge­ber wirk­lich abho­len und sinn­voll anle­gen.

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30 Minu­ten rei­chen für den Anfang. Vor Ort, tele­fo­nisch oder per Video. Sie wäh­len.