Haft­pflicht­ver­si­che­rung steu­er­lich absetz­bar: was wirk­lich zählt

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Finanzhaus: Grafik zum Thema Haftpflichtversicherung und Steuer
Absetz­bar heißt nicht auto­ma­tisch steu­er­wirk­sam.

Ja, die pri­vate Haft­pflicht­ver­si­che­rung ist steu­er­lich absetz­bar. Nur heißt das bei den meis­ten Men­schen nicht, dass sie dadurch auch einen Euro spart. Der Grund liegt in einem Höchst­be­trag, der in der Regel längst aus­ge­schöpft ist, bevor die Haft­pflicht über­haupt an die Reihe kommt. Was die Police leis­tet und wofür sie da ist, steht im Bei­trag Was ist eine Haft­pflicht­ver­si­che­rung; hier geht es um die Steuer.

In wel­che Schub­lade die Haft­pflicht gehört

Die pri­vate Haft­pflicht zählt zu den sons­ti­gen Vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG. Sie wird in der Anlage Vor­sor­ge­auf­wand ein­ge­tra­gen, zusam­men mit Unfall-, Berufs­un­fä­hig­keits-, Kfz-Haft­pflichtGesetz­lich vor­ge­schrie­bene Pflicht­ver­si­che­rung für Fahr­zeuge. Sie über­nimmt Schä­den, die Sie mit dem Fahr­zeug ande­ren zufü­gen.- und Risi­ko­le­bens­ver­si­che­rungZahlt eine ver­ein­barte Summe an Hin­ter­blie­bene, wenn die ver­si­cherte Per­son stirbt. Rei­ner Todes­fall­schutz ohne Spar­an­teil, wich­tig für Fami­lien und Kre­dit­neh­mer.. Für diese Gruppe gilt ein gemein­sa­mer Höchst­be­trag nach § 10 Abs. 4 EStG:

  • 1.900 Euro für Ange­stellte, Beamte und Rent­ner, also alle, zu deren Kran­ken­ver­si­che­rung ein Drit­ter steu­er­frei bei­trägt
  • 2.800 Euro für Selbst­stän­dige, die ihre Kran­ken­ver­si­che­rung allein tra­gen

Warum der Höchst­be­trag meist schon weg ist

In den­sel­ben Topf fal­len auch die Bei­träge zur Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rungDeckt einen Teil der Kos­ten bei Pfle­ge­be­dürf­tig­keit ab. Die ver­blei­bende Lücke tra­gen Pfle­ge­be­dürf­tige und Ange­hö­rige selbst.. Und die haben Vor­rang: Die Basis­ab­si­che­rung ist unbe­grenzt abzieh­bar, sie wird zuerst ange­setzt und ver­braucht den Höchst­be­trag. Bei einem Ange­stell­ten mit durch­schnitt­li­chem Ein­kom­men liegt allein der eigene Kran­ken­kas­sen­an­teil deut­lich über 1.900 Euro im Jahr. Der Topf ist damit voll, bevor die Haft­pflicht von rund 60 bis 100 Euro Jah­res­bei­trag über­haupt ein­ge­tra­gen wird.

Die Folge: Der Ein­trag ist kor­rekt, ändert an der Steu­er­last aber nichts. Das ist kein Feh­ler im For­mu­lar, son­dern die Kon­struk­tion des Geset­zes.

Wann es sich doch aus­wirkt

Es gibt Kon­stel­la­tio­nen, in denen der Höchst­be­trag nicht aus­ge­schöpft ist und jeder zusätz­li­che Euro zählt:

  • Fami­li­en­ver­si­cherte ohne eigene Kran­ken­ver­si­che­rungs­bei­träge, etwa Stu­die­rende oder mit­ver­si­cherte Ehe­part­ner mit eige­nem steu­er­pflich­ti­gen Ein­kom­men
  • Geringe eigene KV-Bei­träge, zum Bei­spiel bei Beam­ten mit Bei­hilfeZuschuss des Dienst­herrn zu den Krank­heits­kos­ten von Beam­ten. In Kom­bi­na­tion mit einer PKV deckt sie einen Groß­teil der Kos­ten ab. und güns­ti­ger Rest­kos­ten­ver­si­che­rung
  • Kin­der in Aus­bil­dung, die eine eigene Steu­er­erklä­rung abge­ben

Ein­tra­gen soll­ten Sie die Bei­träge trotz­dem immer. Das Finanz­amt rech­net die Güns­ti­ger­prü­fung selbst, und ein nicht ein­ge­tra­ge­ner Betrag kann sich nie aus­wir­ken.

Der beruf­li­che Anteil ist eine andere Sache

Deut­lich rele­van­ter wird es, wenn die Haf­tung beruf­lich ver­an­lasst ist. Eine Berufs- oder Betriebs­haft­pflicht ist bei Selbst­stän­di­gen in vol­ler Höhe Betriebs­aus­gabe, bei Ange­stell­ten Wer­bungs­kos­ten - bei­des ohne den 1.900-Euro-Deckel. Das­selbe gilt antei­lig für die Kfz-Haft­pflicht, soweit das Fahr­zeug betrieb­lich genutzt wird, und für das häus­li­che Arbeits­zim­mer im Rah­men der Gebäu­de­ver­si­che­rungVer­si­chert das Gebäude selbst gegen Feuer, Lei­tungs­was­ser, Sturm und Hagel. Für finan­zierte Immo­bi­lien wird sie von der Bank in der Regel vor­aus­ge­setzt..

Wer selbst­stän­dig ist, sollte pri­vate und beruf­li­che Haft­pflicht des­halb sau­ber tren­nen und nicht in einem Kom­bi­ver­trag ver­mi­schen. Was zur betrieb­li­chen Absi­che­rung gehört, steht auf unse­rer Seite zu den gewerb­li­chen Ver­si­che­run­gen.

Das rät Ihnen Yas­min

Rech­nen Sie nicht mit einer Steu­er­erspar­nis, wenn Sie eine Haft­pflicht abschlie­ßen - das ist das fal­sche Argu­ment. Der Wert der Police liegt darin, dass sie einen Scha­den trägt, der Sie sonst jahr­zehn­te­lang belas­tet. Die Steuer ist Bei­werk.

Wir sind keine Steu­er­be­ra­ter und dür­fen keine steu­er­li­che Bera­tung leis­ten. Für Ihren kon­kre­ten Fall fra­gen Sie bitte Ihren Steu­er­be­ra­ter oder einen Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Was wir prü­fen kön­nen, ist Ihr Ver­si­che­rungs­schutz: ob pri­vat und beruf­lich sau­ber getrennt sind, ob Deckungs­sum­men und Bau­steine pas­sen und ob Sie dop­pelt zah­len. Am Stand­ort Froh­burg oder per Video: Bera­tung star­ten.

Häu­fige Fra­gen

Grund­sätz­lich ja, aber nur solange die Steu­er­erklä­rung des betref­fen­den Jah­res noch änder­bar ist, etwa inner­halb der Ein­spruchs­frist oder wenn der Bescheid unter Vor­be­halt der Nach­prü­fung steht. Ist der Bescheid bestands­kräf­tig, bleibt der Bei­trag außen vor. Ob in Ihrem Fall noch eine Kor­rek­tur mög­lich ist, klärt Ihr Steu­er­be­ra­ter oder ein Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein.

Die Tier­hal­ter­haft­pflicht für pri­vate Haus­tiere zählt wie die pri­vate Haft­pflicht zu den sons­ti­gen Vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen und teilt sich den­sel­ben Höchst­be­trag. Prak­tisch wirkt sie sich des­halb bei den meis­ten Men­schen ebenso wenig aus. Anders liegt der Fall, wenn das Tier beruf­lich oder land­wirt­schaft­lich genutzt wird; dann kommt ein Abzug als Betriebs­aus­gabe in Betracht. Ihren Fall beur­teilt Ihr Steu­er­be­ra­ter.

In der Regel nicht. Belege wer­den seit der Umstel­lung auf die Beleg­vor­hal­te­pflicht nur noch auf Nach­frage ange­for­dert, Sie tra­gen die Bei­träge zunächst nur in die Steu­er­erklä­rung ein. Heben Sie die Bei­trags­rech­nung oder den Kon­to­aus­zug trotz­dem auf, bis der Bescheid bestands­kräf­tig ist, damit Sie die Angabe bei einer Rück­frage nach­wei­sen kön­nen.

Ja, Ver­si­che­run­gen rund um eine ver­mie­tete Immo­bi­lie, etwa die Haus- und Grund­be­sit­zer­haft­pflicht, gehö­ren zu den Wer­bungs­kos­ten bei Ein­künf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung. Sie unter­lie­gen damit nicht dem Höchst­be­trag für sons­tige Vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen und wir­ken sich in vol­ler Höhe aus. Für die rich­tige Zuord­nung in Ihrem Fall fra­gen Sie bitte Ihren Steu­er­be­ra­ter.

YL Yasmin Lärm
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Team Finanz­haus Froh­burg.

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