Miet­sach­schä­den: was die Haft­pflicht in der Miet­woh­nung zahlt

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Finanzhaus: Grafik zum Thema Mietsachschäden
Am Gebäude selbst greift nur ein eige­ner Bau­stein.

Die pri­vate Haft­pflicht schließt Schä­den an gemie­te­ten Sachen im Grund­satz aus. Damit Schä­den an der Miet­woh­nung trotz­dem gezahlt wer­den, braucht es einen eige­nen Bau­stein: Miet­sach­schä­denScha­den an der gemie­te­ten Woh­nung oder an fest ein­ge­bau­ten Bestand­tei­len, zum Bei­spiel an Par­kett, Türen oder Sani­tär­ob­jek­ten. Ob und bis zu wel­cher Höhe er ersetzt wird, regelt die Pri­vat­haft­pflicht.. Er steht in fast jedem aktu­el­len Tarif, fehlt in vie­len alten - und wird beim Aus­zug regel­mä­ßig zum Streit­punkt. Wie die Police grund­sätz­lich funk­tio­niert, steht im Bei­trag Was ist eine Haft­pflicht­ver­si­che­rung.

Was unter Miet­sach­schä­den fällt

Gemeint sind Schä­den an unbe­weg­li­chen Tei­len der Woh­nung, also an dem, was fest zum Gebäude gehört:

  • Böden: Krat­zer im Par­kett, Brand­loch im Tep­pich, gelöste Flie­sen
  • Sani­tär: gesprun­ge­nes Wasch­be­cken, abge­platzte Emaille in der Bade­wanne, beschä­digte WC-Kera­mik
  • Türen, Fens­ter, Wände: ein­ge­drück­tes Tür­blatt, zer­bro­chene Scheibe, Loch in der Tro­cken­bau­wand
  • Fest ein­ge­baute Küchen und Arbeits­plat­ten, wenn sie zur Woh­nung gehö­ren
  • Was­ser­schä­den, etwa durch eine ver­ges­sene lau­fende Bade­wanne oder einen falsch ange­schlos­se­nen Schlauch

Was nicht dar­un­ter­fällt

Wich­tig ist die Abgren­zung, weil hier die meis­ten Miss­ver­ständ­nisse ent­ste­hen:

Nor­male Abnut­zung ist kein Scha­den. Ein abge­lau­fe­ner Boden­be­lag nach acht Jah­ren Wohn­zeit ist ver­trags­ge­mä­ßer Gebrauch, dafür haf­tet nie­mand - auch nicht Sie.

Beweg­li­che Ein­rich­tung des Ver­mie­ters ist in vie­len Tari­fen aus­ge­schlos­sen. Ob die mit­ge­mie­tete Wasch­ma­schine mit­ver­si­chert ist, hängt vom Wort­laut der Bedin­gun­gen ab. Neuere Tarife schlie­ßen “gemie­tete beweg­li­che Sachen” aus­drück­lich ein, ältere nicht.

Ihr eige­nes Hab und Gut gehört nicht hier­her, son­dern zur Haus­rat­ver­si­che­rungErsetzt beweg­li­ches Eigen­tum in der Woh­nung (Möbel, Elek­tro­nik, Klei­dung) nach Schä­den durch Feuer, Lei­tungs­was­ser, Sturm oder Ein­bruch, in der Regel zum Neu­wert.. Wenn der Was­ser­scha­den auch Ihre Möbel trifft, grei­fen zwei ver­schie­dene Ver­träge. Mehr dazu im Bei­trag Ist eine Haus­rat­ver­si­che­rung sinn­voll.

Der Schlüs­sel ist ein eige­ner Bau­stein und nicht Teil der Miet­sach­schä­den - siehe Schlüs­sel­ver­lust.

Für Woh­nungs­ei­gen­tü­mer und Ver­mie­ter

Der Bau­stein ist für Mie­ter gemacht. Wer selbst Eigen­tum ver­mie­tet, braucht eine Haus- und Grund­be­sit­zer­haft­pflicht - die pri­vate Haft­pflicht deckt die Ver­mie­ter­haf­tung nicht ab. Wer im eige­nen Wohn­ei­gen­tum wohnt, braucht keine Miet­sach­schä­den, son­dern eine Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rungVer­si­chert das Gebäude selbst gegen Feuer, Lei­tungs­was­ser, Sturm und Hagel. Für finan­zierte Immo­bi­lien wird sie von der Bank in der Regel vor­aus­ge­setzt.; dazu haben wir den Bei­trag Eigen­heim rich­tig ver­si­chern.

Wor­auf Sie im Ver­trag ach­ten soll­ten

Prü­fen Sie drei Punkte: Ist der Bau­stein über­haupt ent­hal­ten? Gilt er auch für Schä­den in vor­über­ge­hend gemie­te­ten Räu­men, etwa Feri­en­woh­nung oder Hotel­zim­mer? Und wie hoch ist die Summe - eine pau­schale Begren­zung auf 100.000 Euro ist üblich und meist aus­rei­chend, aber nicht selbst­ver­ständ­lich.

Doku­men­tie­ren Sie Schä­den sofort mit Foto und mel­den Sie sie der Ver­si­che­rung, bevor Sie mit dem Ver­mie­ter über die Höhe ver­han­deln. Eine eigen­mäch­tige Zusage kann den Ver­si­che­rungs­schutz gefähr­den.

Das rät Ihnen Yas­min

Der häu­figste Fall in der Pra­xis ist der Aus­zug: Der Ver­mie­ter zieht Beträge von der Kau­tion ab, der Mie­ter wider­spricht, und nie­mand hat die Haft­pflicht ein­ge­schal­tet. Mel­den Sie den Scha­den, sobald er pas­siert, nicht erst bei der Über­gabe. Pas­send dazu ist auch die Miet­kau­ti­ons­ver­si­che­rung einen Blick wert.

Ob Ihr Ver­trag Miet­sach­schä­den abdeckt, sehen wir in fünf Minu­ten. Anbie­ter­über­grei­fend, am Stand­ort Froh­burg oder per Video: Bera­tung star­ten.

Häu­fige Fra­gen

In vie­len aktu­el­len Tari­fen ja, sofern grobe Fahr­läs­sig­keitBeson­ders sorg­lo­ses Ver­hal­ten, etwa eine bren­nende Kerze unbe­auf­sich­tigt las­sen. Ob und wie weit der Ver­si­che­rer dann zahlt, hängt vom Tarif ab; gute Ver­träge ver­zich­ten auf eine Kür­zung. aus­drück­lich ein­ge­schlos­sen ist. Ältere Bedin­gun­gen kür­zen die Leis­tung dage­gen ent­spre­chend dem Ver­schul­dens­grad oder schlie­ßen sie aus. Vor­satz ist in jedem Fall aus­ge­schlos­sen. Prü­fen Sie den Wort­laut Ihrer Bedin­gun­gen, denn die­ser Unter­schied entscheidet im Scha­den­fall über die volle Zah­lung.

Kin­der sind in einer Fami­li­en­haft­pflicht in der Regel mit­ver­si­chert, kleine Kin­der gel­ten jedoch als delikts­un­fä­hig und haf­ten recht­lich nicht. Der Ver­si­che­rer zahlt dann nur, wenn der Ver­trag Schä­den durch delikts­un­fä­hige Kin­der aus­drück­lich ein­schließt. Fehlt die­ser Punkt, bleibt der Ver­mie­ter auf dem Scha­den sit­zen oder wen­det sich an die Auf­sichts­pflich­ti­gen.

Ja, wenn Sie einen eige­nen Haft­pflicht­ver­trag mit dem Bau­stein haben. Ver­si­chert sind Schä­den, die Sie selbst an der gemie­te­ten Woh­nung ver­ur­sa­chen, unab­hän­gig davon, ob Sie allein oder in einer Wohn­ge­mein­schaft leben. Mit­be­woh­ner sind nicht auto­ma­tisch mit­ver­si­chert, sie brau­chen einen eige­nen Ver­trag. Wer zur Unter­miete wohnt, sollte den Wort­laut zusätz­lich prü­fen.

In der pri­va­ten Haft­pflicht gibt es keine Scha­den­frei­heits­klas­sen wie in der Kfz-Ver­si­che­rung, ein gemel­de­ter Scha­den erhöht Ihren Bei­trag also nicht auto­ma­tisch. Bei meh­re­ren Schä­den in kur­zer Zeit kann der Ver­si­che­rer den Ver­trag aller­dings kün­di­gen. Mel­den Sie Schä­den trotz­dem, denn eine ver­spä­tete Mel­dung gefähr­det den Schutz stär­ker.

YL Yasmin Lärm
Yas­min Lärm

Team Finanz­haus Froh­burg.

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